Satzung des Ortsverbandes Langenhagen
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

   SATZUNG des Ortsverbandes Langenhagen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Name und Sitz

Die Organisation ist ein Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz in Langenhagen und führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Langenhagen“. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand der Stadt Langenhagen.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Langenhagen hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.

2. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in, sowie die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere politische Partei oder eine gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl antretende Wählergemeinschaft.

3. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des Ortsverbands schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags kann der*die Bewerber*in bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Eine Zurückweisung ist der*die Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstands zum Aufnahmeantrag.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand des Ortsverbands zu erklären.

3. Durch den Ortsverband kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.

4. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm erheblich verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtigt, kann die Ortsmitgliederversammlung bei der Regionsmitgliederversammlung einen Antrag auf Anruf der Landesschiedsstelle stellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei sowie im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und der Satzung aktiv und passiv an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten mitzuwirken, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen o.ä. der Parteiorgane teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf des Jahres zu entrichten.

§ 5 Ortsmitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung.

2. Ortsmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

3. Ortsmitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Es wird grundsätzlich per E-Mail eingeladen, es sei denn jemand widerspricht oder besitzt keine E-Mail-Adresse.

4. Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen.

5. Über alle Ortsmitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der nächsten Versammlung zu beschließen ist. Die Protokolle können jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.

6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich (vgl. § 7 Abs. 1 und 2).

7. Anträge zu Ortsmitgliederversammlungen können vom Vorstand und von Einzelmitgliedern gestellt werden.

8. Ortsmitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

9. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und 10 % der Mitglieder anwesend ist.
Die auf eine nicht beschlussfähige Ortsmitgliederversammlung folgende Versammlung ist beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

10. Der Regionsverband ist über bevorstehende Ortsmitgliederversammlungen in der Frist des Abs. 3 zu unterrichten.

11. Die Ortsmitgliederversammlung hat das Recht, für die Wahlen zu Volksvertretungen in ihrem Gebiet Kandidaten und Kandidatinnen zu benennen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Ortsverbänden. Diese Wahlen sind geheim.

§ 6 Ortsvorstand

1. Die Ortsmitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder des Ortsvorstandes, darunter den Vorsitz. Sie bestimmt dabei über die Wahrnehmung der Aufgaben Ortsvorsitz, stellvertretender Ortsvorsitz, Schriftführung und Kassenführung. Der Vorstand ist zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Über Ausnahmen beschließt die Ortsmitgliederversammlung. Die Ortsmitgliederversammlung kann die Vorstandsfunktionen mehrfach besetzen und ggf. weitere Vorstandsmitglieder wählen.

2. Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden.

3. Der Ortsvorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, dessen politischer Teil mindestens einmal jährlich vorzulegen ist. Der finanzielle Teil des Jahresberichtes ist vor der Berichterstattung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer*innen zu prüfen.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können auf Antrag jederzeit von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abgewählt werden. Für einen Abwahlantrag ist eine Unterstützung eines Viertels der Mitglieder erforderlich, er muss begründet werden. Eine Neuwahl für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich, wenn durch die Abwahl die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht unter drei sinkt, Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten.

5. Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederoffen. Über alle Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

6. Mandatsträger*innen sowie Inhaber*innen anderer parteiinterner Ämter können nicht Mitglied des Ortsvorstands sein. Über Ausnahmen beschließt die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 7 Wahlverfahren

1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer*innen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt (vgl. § 5 Abs. 6).

2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Für jeden Wahlgang sind neue Wahlvorschlage möglich.

4. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ein Hundertstel des Netto-Einkommens, mindestens jedoch 10 € im Monat. Für Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Freiwilligendienst Leistende und Bezugsberechtigte der Region-S-Karte beträgt der Beitrag 3 € im Monat. Der Mitgliedsbeitrag ist insgesamt jährlich bis Ende eines Jahres zu entrichten.

2. Über Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag.

3. Der Vorstand kann Beitragsrückstände bei Vorliegen eines mit dem Mitglied vereinbarten Zahlungskonzepts stunden.

§ 9 Mandatsabgaben

1. Von Mandatsträgern ist jährlich eine Mandatsabgabe zu entrichten. Über die Höhe entscheidet der Ortsvorstand.

2. Über die Reduzierung nach Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Reduzierung kann jeweils längstens für die Dauer eines Jahres bewilligt werden.

3. In Streitigkeiten über die Mandatsträger*innenabgaben ist gegen die Entscheidung des Vorstandes die Anrufung der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes möglich.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 4. Juli 2023 in Kraft.