Satzung des Ortsverbandes Langenhagen
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

§1 Name und Sitz

 

Die Organisation ist ein Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz in Langenhagen und führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Langenhagen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand der Stadt Langenhagen.

 

§2 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN bekennt und seinen Wohnsitz im Stadtgebiet Langenhagens hat.

2. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in, sowie die Tätigkeit oder Kandidatur für eine andere politische Partei oder eine gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Wahl antretende Wählergemeinschaft.

3. Die Mitgliedschaft wird beim Ortsverbandsvorstand schriftlich beantragt. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Bei erneuter Zurückweisung kann Ein­spruch bei der Kreisdelegiertenversammlung eingelegt werden. Eine Zurückweisung ist der Bewerberin oder dem Bewerber gegenüber schriftlich zu begründen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums zum Aufnahmeantrag.

 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist schriftlich beim Ortsverband zu erklären.

3. Durch den Ortsverband kann die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied trotz dreifacher schriftlicher Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.

4. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder das Parteiprogramm erheblich verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei beeinträchtigt, kann die Ortsmitgliederversammlung bei der Kreisdelegiertenversammlung einen Antrag auf Anruf der Landesschiedsstelle stellen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei sowie im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und der Satzung aktiv und passiv an der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten mitzuwirken, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen o.ä. der Parteiorgane teilzunehmen und sich mit ande­ren Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

§5 Ortsmitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Ortsverbandes ist die Ortsmitgliederversammlung.

2. Ortsmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.

3. Ortsmitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden, jedoch höchstens auf zwei Tage. Die Gründe sind in der Einladung zu nennen. Satzungsänderun­gen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen.

5. Über alle Ortsmitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. Die Protokolle können jederzeit beim Vorstand eingese­hen werden.

6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. (vgl. §7 Abs. 1 und 2)

7. Anträge zu Ortsmitgliederversammlungen können vom Vorstand und von Einzelmitgliedern gestellt werden.

8. Ortsmitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

9. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Die auf eine beschlussunfähige Ortsmitgliederversammlung folgende Versammlung ist beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

10. Der Kreisverband ist über bevorstehende Ortsmitgliederversammlungen in der Frist des Abs. 3 zu unterrichten.

11. Die Ortsmitgliederversammlung hat das Recht, für die Wahlen zu Volksvertretungen in ihrem Gebiet Kandidaten und Kandidatinnen zu benennen, gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Ortsverbänden. Diese Wahlen sind geheim.

 

§6 Ortsvorstand

 

1. Die Ortsmitgliederversammlung wählt mindestens drei Mitglieder des Ortsvorstandes. Sie bestimmt dabei über die Wahrnehmung der Aufgaben Ortsvorsitz, stellvertretender Ortsvorsitz, Schriftfüh­rung und Kassenführung.

2. Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung gebunden.

3. Der Ortsvorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht, dessen politischer Teil mindestens einmal jährlich vorzulegen ist. Der finanzielle Teil des Jahresberichtes ist vor der Berichterstattung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen zu prüfen.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind jederzeit von der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abwählbar. Für einen Abwahlantrag ist eine Unterstützung eines Viertels der Mitglieder erforderlich, er muss begründet werden. Eine Neuwahl für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich, wenn durch die Abwahl die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht unter drei sinkt, Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten.

5. Alle Vorstandssitzungen sind mitgliederoffen. Über alle Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

6. Mandatsträgerinnen und ‑träger sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer parteiinterner Ämter können nicht Mitglied des Ortsvorstands sein. Über Ausnahmen beschließt die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§7 Wahlverfahren

 

1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls kein Widerspruch erfolgt. (vgl. §5 Abs. 6)

2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Für jeden Wahlgang sind neue Wahlvorschläge möglich.

4. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

 

§8 Mitgliedsbeitrag

 

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt ein Hundertstel des Netto‑Einkommens, mindestens jedoch 10 € monatlich. Für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Wehr‑ und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Sozialhilfeempfängerinnen und ‑empfänger beträgt der Beitrag 3 €.

2. Über Ermäßigungen des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag.

3. Die Stundung von Beitragsrückständen durch den Ortsvorstand oder die Ortsmitgliederversammlung ist möglich.

 

§9 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 18.5.2005 in Kraft.